Satzung

§ 1   Name, Sitz und Farben des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Weiß-Blau Mandelbachtal e.V.“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Mandelbachtal, Ortsteil Ormesheim. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts St. Ingbert unter der Vereinsregister-Nr. V/35 eingetragen.

Der Verein gehört dem Saarländischen Tennisbund an.

  1. Die Vereinsfarben sind Weiß-Blau.

 

§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Ver­eins ist die Pflege und Förderung des Tennissports, vornehmlich bei der Jugend, unter Wahrung parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwe­cke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendun­gen aus Vereinsmitteln erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4   Haftung

  1. Der Verein schließt für seine aktiven Mitglieder über den Saarländischen Tennisbund eine Unfallversicherung ab.
  2. Für Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, übernimmt der Verein keine Haftung.

 

§ 5   Mitglieder

Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

    1. Aktive Mitglieder
        1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport ausüben und bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimmrecht und sind befugt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Sportanlagen nach Maßgabe der Platz- und Spielordnung zu benutzen.
        2. Studenten und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder – letztere bis zum vollen­deten 21. Lebensjahr – sollen das zeitlich begrenzte Recht einer ermäßig­ten Bei­tragspflicht genießen.
        3. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar. Die Interessen der Jugendlichen Mitglieder werden durch den Jugendwart vertreten.

      Jugendliche Mitglieder genießen, falls von der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt ist, die Vergünstigungen einer ermäßigten Beitragspflicht.

    2. Passive Mitglieder

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport im Verein nicht ausüben, je­doch durch ihre Vereinszugehörigkeit und Beitragsleistung die Ziele des Vereins för­dern. Sie haben volles Stimmrecht und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    1. Zweitmitgliedschaft

Aktive Mitglieder aus anderen Tennisvereinen, die für den Verein in einer Mannschaft mit­spielen bzw. an Wettkämpfen teilnehmen, genießen, falls von der Mitglieder­ver­sammlung nichts anderes bestimmt ist, die Vergünstigung einer ermäßigten Beitrags­pflicht. Ein aktueller Nachweis über ihre aktive Mitgliedschaft im Erstverein ist unser­em Verein jedes Jahr bis zum 31.3. vorzulegen.

Sie dürfen die Sportanlage des Vereins nach Maßgabe der Platz- und Spiel­ordnung wie ein aktives Mitglied nutzen.

Mitglieder, die als Zweitmitgliedschaft geführt werden, haben kein Stimmrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar.

    1. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt wer­den, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport im All­gemeinen erworben haben. Zur Ernennung ist ein mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglie­der.

 

§ 6   Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehren­rechte ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforder­lich. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Die Satzung liegt im Clubhaus zur Einsicht aus.
    2. Aufnahmegesuche sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme­anträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Bewerber ist die Annahme des Aufnahmeantrages mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird erst wirk­sam bei Zahlung des ersten Beitrages.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungsgründe bekanntzu­geben. Der Bewerber hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederver­sammlung.

  1. Der Übertritt vom aktiven in den passiven beziehungsweise vom passiven in den akti­ven Mitgliederstand muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres.

 

§ 7   Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch Austritt,
      2. durch Ausschluss,
      3. durch Tod.
    2. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres vorliegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    3. Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder wichtige Belange des Vereins oder gegen die Satzung verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet, ausge­schlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher mit einer Frist von 14 Tagen Gelegen­heit zur Stellungnahme zu geben.
    4. Das ausscheidende Mitglied hat – gleich, aus welchem Grund die Mitgliedschaft endet – keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mit dem Tage des Austritts beziehungsweise des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft ent­standenen Rechte.

Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben unberührt.

 

§ 8   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Dritten überlassen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinsanlage und die vereinseigenen Sport­geräte und -anlagen unter Beachtung der Platz- und Spielordnung zu benutzen. Sie können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, haben – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und sind in die Ehrenämter des Vereins wählbar. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln, das Ansehen des Vereins zu fördern, die Satzung, die Vorstands- und Versamm­lungsbeschlüsse zu befolgen, die Beiträge und Umlagen zu zahlen.
  4. Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Vereinseigentums ersatz­pflichtig gemacht werden.

 

§ 9   Beitragspflicht

  1. Der Verein erhebt Beiträge zur Erfüllung der Zwecke des Vereins. Die Beiträge setzen sich aus einer einmaligen Aufnahmegebühr, dem Mitgliedsbeitrag und der Arbeitspauschale zusammen. Über die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitglieder­ver­sammlung entschieden.
  2. Die Mitgliedsbeiträge und die Arbeitspauschale sind auch dann für das ganze Ge­schäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres kündigt oder ausgeschlossen wird.
  3. Neben den Mitgliedsbeiträgen zahlen aktive Mitglieder – außer jugendliche Mitglieder (vgl. § 5, Ziffer 1.c)  – eine Ar­beitspauschale zur Erhaltung des Clubhauses, der Sportanlage und der Sporteinrichtungen. Die Vorstandsmit­glieder sind aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein von der Zahlung der Arbeitspau­schale befreit.
  4. Die Jahresbeiträge werden am 15.4. eines jeden Spieljahres fällig. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht bis zum 15.5. eines jeden Spieljahres noch nicht nachge­kommen sind, sind anzumahnen. Ist das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt, kann durch Beschluss des Vorstandes, der mit ein­facher Stimmenmehrheit entscheidet, das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  5. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres außergewöhnliche finanzielle Mittel erfor­derlich, so kann der Vorstand einen zusätzlichen Sonderbeitrag (Umlage) beantra­gen, über den in einer Mitgliederversammlung entschieden werden muss. Der durch den Sonderbeitrag etwaig entstandene Vermögenszuwachs bleibt Eigentum des Ver­eins.
  6. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 10  Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 11  Vorstand

    1. Folgende Mitglieder bilden den erweiterten Vorstand:
      1. der 1. Vorsitzende
      2. der 2. Vorsitzende, zugleich stellv. 1. Vorsitzender
      3. der Kassenwart
      4. der Schriftführer
      5. der Sportwart
      6. der Jugendwart
      7. der Organisationsleiter
      8. das Vorstandsmitglied für Platzanlage und Clubhaus, zugleich Technikwart

Alle Vorstandmitglieder haben die Möglichkeit, eine weitere Funktion im Vorstand zu übernehmen, jedoch nur zwei Funktionen gleichzeitig.

    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vor­standsmitglieder gemeinsam vertreten.
    2. Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbe­schlüsse, die Regelung des Vereinslebens und die Erledigung aller in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Unaufschiebbare Entscheidungen trifft der geschäftsführende Vorstand allein. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart.
    3. Über die Einnahmen und Ausgaben hat der Kassenwart mit der Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns Buch zu führen. Er zieht die Beiträge ein und führt die laufenden Kassengeschäfte. Auf Verlangen hat der Kassenwart dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Kassenprüfern Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Der Kassenwart stellt den Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beraten und von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
    4. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind für den Schriftverkehr des Vereins zuständig, so­weit es sich nicht um Kassenangelegenheiten handelt. Der Schriftführer zeichnet Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen auf.
    5. Falls ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet oder dauernd verhindert ist, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter.
    6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    7. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein und dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.

Die Ämter und Funktionen im Vorstand sind Ehrenämter.

  1. Die Vorstandsarbeit wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 12  Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Kassenbücher und die Jahresabrechnung zu prüfen und die Abrechnung im Falle der Richtigkeit zu bescheinigen. Etwaige Beanstandungen sind sofort dem Vorstand zu melden.
  2. In der Mitgliederversammlung erstatten sie über das Ergebnis der Prüfung und etwaige Beanstandungen schriftlich Bericht.
  3. Die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Es sind mindestens zwei, maximal drei Kassenprüfer zu wählen.

 

§ 13  Mitgliederversammlungen

    1. Alljährlich findet innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres die Mitgliederver­sammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand auf die im Verein übliche Weise einzuladen sind. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen, wobei für den Fristbeginn der Tag der Absendung maßgebend ist.
    2. Für die Einladung mehrerer Familienmitglieder mit gemeinsamem Wohnsitz ist die Zustellung der Einladung an eines der Familienmitglieder ausreichend.
    3. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
      1. Jahresbericht(e)
      2. Kassenbericht
      3. Bericht der Kassenprüfer
      4. Vorlage des Haushaltsplanentwurfs, Festsetzung der Beiträge und Umlagen
      5. Entlastung des Vorstandes
      6. Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
      7. Neuwahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre).
    4. Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend und haben mindestens für ein Geschäftsjahr Gültigkeit. Sie können nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung widerrufen werden.
    5. Jede ordnungsgemäß anberaumte – ordentliche oder außerordentliche – Mitglieder­versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung mit verkürzter Frist von zehn Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mit­glieder beschlussfähig ist.
    6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird. Bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse, die Änderungen der Satzung betreffen, bedürfen einer Zweidrittelmehr­heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    1. Die Entlastung des Vorstandes wird von einem stimmberechtigten Mitglied, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Er bzw. der stellvertretende Vor­sitzende leitet auch die Wahl des 1. Vorsitzenden. Die Leitung der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.
    2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer erfolgt grundsätzlich einzeln und in öffentlicher Abstimmung. Liegen zwei oder mehr Wahlvorschläge vor, erfolgt die Wahl geheim (Stimmzettel).
      Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, muss vor der Wahl gefragt werden, ob er bereit ist, das Amt anzunehmen. Während der Wahlberatung und öffentlichen Abstimmung muss der Kandidat auf Wunsch des Wahlleiters den Raum verlassen.
    3. Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden zu stellen.
    4. Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in die Sitzungsnieder­schrift aufzunehmen und vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unter­schreiben.

Die Niederschrift ist beim Amtsgericht zu hinterlegen, sofern sie Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Vorstandes enthält.

 

§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

      1. auf Beschluss des Vorstandes,
      2. auf einen mit Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

Die Einberufung hat innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu er­folgen.

 

§ 15  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mit­gliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen drei Viertel für die Auflösung stimmen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite nach frühestens vier Wochen einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

Sofern die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ernennt die Mitgliederversamm­lung einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

Nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation fällt das Ver­mögen an eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Ver­wendung für sportliche Belange mit Schwerpunkt Jugendarbeit.

 

§ 16  Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2009 genehmigt worden. Die jetzt vorliegende Form hat Gültigkeit. Alle früheren Satzungen und Satzungsänderungen treten außer Kraft.

 

gez. Karl-Heinz Schmidt     gez. Thomas Werner

(1. Vorsitzender)                   (Kassenwart)

 

Anlagen:

Satzung